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Wesentlicher Bestandteil der Heilmittelrichtlinien ist der Heilmittelkatalog.

Er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen (Diagnosengruppen) im Regelfall zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen.

Der Regelfall betrachtet dabei den, bezüglich Erkrankung und Krankheitsverlauf, typischen Patienten. Für diesen gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Die durch den Katalog vorgegebenen Heilmittel und verordnungsfähigen Mengen basieren auf Erfahrungswerten aus der Praxis.

Für die direkte Anwendung als Nachschlagewerk bzw. Arbeitshilfsmittel in der Praxis ist der eher formal-juristisch zusammengestellte Heilmittelkatalog im Originaltext nur bedingt geeignet. Den Originaltext finden Sie unter "Richtlinien und Gesetzestexte".

 

 

Heilmittel

Grundsätzlich könnte man alle Mittel, die der Heilung einer Krankheit dienen, als Heilmittel bezeichnen.

Die Sozialgesetzgebung hat im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung den Begriff der Heilmittel jedoch in einem speziellen Sinne verwendet und geprägt.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben neben einem Anspruch auf ärztliche Behandlung u.a. auch Anspruch auf Arznei- und Verbandsmittel (§31 SGB V) und auf die Versorgung mit Heilmitteln (§32 SGB V).

Heilmittel sind in diesem Sinne Maßnahmen (Behandlungen), die durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden und die einem der folgenden Therapiebereiche zuzuordnen sind:

  • Physikalische Therapie

  • Podologische Therapie

  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

  • Ergotherapie

In diesem Sinne sind Arzneimittel, im Gegensatz zur Umgangssprache, keine Heilmittel.

Heilmittelrichtlinien

Heilmittelrichtlinien betreffen nur Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Da jedoch der Großteil der Bevölkerung in der Bundesrepublik bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, betreffen Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) immer den Großteil aller Krankenversicherten und den Großteil der Akteure im Gesundheitswesen (z.B. Ärzte).

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat als Solidargemeinschaft die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§1 SGB V).

Um dieses Ziel zu erreichen, können Versicherte Sach- und Dienstleistungen erhalten (§2 SGB V). Heilmittel zählen zu den Dienstleistungen.

Dienstleistungen, wie z.B. Heilmittel, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Regel nicht selbst erbracht, sondern von Dienstleistern, die auch als Heilmittelerbringer bzw. Leistungserbringer bezeichnet werden.

Vertragsärzte der GKV können Heilmittel verordnen. Der Arzt bestimmt in diesem Fall, dass der Versicherte Heilmittel-Dienstleistungen auf Kosten seiner Krankenkasse erhalten kann. Das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte bestimmt somit die Kosten der Krankenkassen.

Das Sozialgesetzbuch legt deshalb fest, dass GKV und Ärzte Richtlinien über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten erarbeiten (§92 SGB V).

Neben Richtlinien für die ärztliche Behandlung, die Verordnung von Arzneimitteln usw. sind u. a. auch Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln zu erstellen.

Diese Richtlinien wurden zum 1.7.2001 sehr umfassend überarbeitet.

Zum 1.7.2004 trat eine wiederum überarbeitete Fassung der Heilmittelrichtlinien in Kraft.

Die Heilmittelrichtlinie 2004 wurde im Bundesanzeiger Ausgabe 106a / 2004 veröffentlicht.

 

 

Heilmittelerbringer

Heilmittel dürfen an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nur durch solche Dienstleister erbracht werden, die durch die GKV zugelassen sind (§124 SGB V). Die weiteren Beziehungen zwischen der GKV und den Leistungserbringern von Heilmitteln sind in §125 SGB V geregelt.

Dienstleister in diesem Sinne sind u.a.

  • Physiotherapeuten

  • Masseure b.z.w. Masseure u. med. Bademeister

  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten (Logopäden)

  • Ergotherapeuten

Kostenträger

Die Kosten von Heilbehandlungen werden in der Bundesrepublik zum Großteil von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen. Dies ist darin begründet, dass für den Großteil der Bevölkerung eine Pflicht zur Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§5 SGB V).

Verschiedene Personenkreise sind jedoch von der Versicherungspflicht befreit. Neben den Beamten sind dies Personen, deren Einkommen über einer bestimmten Bemessungsgrenze liegt. Diese Personenkreise decken das Risiko von Heilungskosten in der Regel über eine private Krankenversicherung bzw. über die Beihilfe des Staates für Beamte.

Bestimmte Heilungskosten werden zudem von Unfall- und Rentenversicherungsträgern übernommen.

Die "Heilmittelrichtlinien" bestimmen nur, welche Heilmittel in welchen Mengen von Vertragsärzten der GKV für Versicherte der GKV verordnet werden können.

Für Versicherte (Versicherungsfälle) anderer Kostenträger, z.B. der Berufsgenossenschaft kommen andere Regelungen zum Tragen.

Auch "Privatpatienten" können bei Verordnungen durch einen Arzt selbst entscheiden, welche Heilmittel sie in welchen Mengen erhalten bzw. bezahlen wollen. Ggf. muss der Patient mit seiner privaten Krankenversicherung klären, welche Kosten für Heilmittel übernommen werden.

Rahmenempfehlungen Heilmittelerbringer

Das Verhältnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu den Leistungserbringern für Heilmittel ist entsprechend §125 SGB V durch Rahmenempfehlungen zwischen den Heilmittelerbringern und der GKV zu regeln.

Die Rahmenempfehlungen sind Grundlage der Vertragsverhandlungen auf Landesebene.

Diese Rahmenempfehlungen wurden zwischen den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer und der GKV verhandelt.

In den Rahmenempfehlungen sollen insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen im Regelfall sowie deren Regelbehandlungszeit,

2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die die Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse umfassen,

3. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Heilmittelerbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt,

4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung und

5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.

Weitere Informationen und die Download-Möglichkeit der aktuellen Rahmenempfehlungen finden Sie auf der Homepage des "Gemeinsamen Bundesausschusses".

Maßnahmen der Physikalischen Therapie

Die folgenden Informationen sind Auszüge aus dem Richtlinientext (2004)

Maßnahmen der Physikalischen Therapie entfalten ihre Wirkung insbesondere nach physikalisch-biologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische, mechanische, elektrische und thermische Energie. Bei Bädern und Inhalationen können auch chemische Inhaltsstoffe mitwirken.

Zu den Maßnahmen der Physikalischen Therapie gehören:

Massagetherapie

Die Massagetherapie umfasst die nachstehend beschriebenen, anerkannten therapeutischen Verfahren:

Klassische Massagetherapie (KMT) als überwiegend muskuläre Massageform einzelner oder mehrerer Körperteile zur Erzielung einer entstauenden, tonisierenden, detonisierenden, schmerzlindernden und hyperämisierenden Wirkung.

Bindegewebsmassage (BGM), Segmentmassage (SM), Periostmassage (PM) Colonmassage (CM). Diese Massagetechniken wirken über nervös reflektorische Wege zur Beeinflussung innerer Organe und peripherer Durchblutungsstörungen über segmentale Regulationsmechanismen.

Unterwasserdruckstrahlmassage (UWM) als manuell geführtes Verfahren am unter Wasser befindlichen Patienten, unterstützt vom entspannenden Effekt der Wassertemperatur und von der Auftriebskraft des Wassers, zur verbesserten Rückstromförderung und Mehrdurchblutung, Schmerzlinderung sowie Detonisierung der Muskulatur durch individuell einstellbaren Druckstrahl.

Manuelle Lymphdrainage (MLD) der Extremitäten, des Kopfes und/oder des Rumpfes einschließlich der ggf. erforderlichen Kompressionsbandagierung (Lymphologischer Kompressionsverband) zur entstauenden Behandlung bei Ödemen verschiedener Ursachen. Gegebenfalls erforderliche Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen, sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind. In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind verordnungsfähig:

MLD-30 Minuten Therapiezeit am Patienten (Teilbehandlung) bei leichtgradigen Lymphödemen, Ödemen oder Schwellungen zur

  • Behandlung eines Armes oder Beines oder

  • Behandlung von Wirbelsäulenabschnitten oder

  • Behandlung des Kopfes oder

  • Behandlung des Bauches.

MLD-45 Minuten Therapiezeit am Patienten (Großbehandlung) bei Lymphödemen sowie phlebolymphostatischen Ödemen zur

  • Behandlung eines Armes und eines Beines,

  • Behandlung beider Arme oder

  • Behandlung beider Beine.

MLD-60 Minuten Therapiezeit am Patienten (Ganzbehandlung) bei schwergradigen Lymphödemen zur

  • Behandlung eines Armes und eines Beines oder

  • Behandlung beider Arme oder

  • Behandlung beider Beine oder

schwergradigen Lymphödemen mit Komplikationen durch Strahlenschädigungen (mit z.B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) zur Behandlung eines Armes oder eines Beines.

Bewegungstherapie

Die Bewegungstherapie umfasst die nachstehend beschriebenen, anerkannten therapeutischen Verfahren, die auf der Kenntnis der normalen und krankhaft veränderten Funktionen der Bewegungsorgane, der Bewegungslehre sowie auf Übungs- und Trainingsprinzipien aufbauen. Dabei dient der gezielte, dosierte, methodisch planmäßige Einsatz von therapeutischen Techniken der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Leistungen der Stütz- und Bewegungsorgane, des Nervensystems und der dabei beteiligten Funktionen des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung und des Stoffwechsels.

Übungsbehandlungen

Soweit krankheitsbedingt möglich, soll das Erlernen von Eigenübungsprogrammen im Vordergrund stehen.

Übungsbehandlung als gezielte und kontrollierte Maßnahme dient der Dehnung verkürzter Muskel- und Sehnenstrukturen und Vermeidung von Kontrakturen sowie Kräftigung der Muskulatur bei krankhafter Muskelinsuffizienz und dysbalance und Funktionsverbesserung funktionsgestörter Gelenke, des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung und des Stoffwechsels.

Die Übungsbehandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

Übungsbehandlung im Bewegungsbad unter Ausnutzung der Wärmewirkung des temperierten Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des Wassers mit und ohne Auftriebskörper.

Die Übungsbehandlung im Bewegungsbad kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

Chirogymnastik

Chirogymnastik als spezielle funktionelle Wirbelsäulengymnastik dient der Kräftigung von Muskelketten, Koordinierung und Stabilisierung des muskulären Gleichgewichtes sowie der Dehnung von bindegewebigen Strukturen.

Die Chirogymnastik wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

Krankengymnastik

Allgemeine Krankengymnastik (KG)

Krankengymnastische Behandlungstechniken dienen z. B. der Behandlung von Fehlentwicklungen, Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Funktionsstörungen der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie innerer Organe und des Nervensystems mit mobilisierenden und stabilisierenden Übungen und Techniken. Sie dienen der Kontrakturvermeidung und -lösung, der Tonusregulierung, der Funktionsverbesserung bei krankhaften Muskelinsuffizienzen und -dysbalancen sowie der Beeinflussung der Atmungsmechanik und der Atmungsregulation (Atemtherapie); ggf. auch unter Anwendung von z. B. Gymnastikband und -ball, Therapiekreisel, Schlingentisch.

Die allgemeine Krankengymnastik (KG) kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

Allgemeine Krankengymnastik (KG) im Bewegungsbad

Krankengymnastische Behandlung unter Ausnutzung der Wärmewirkung des temperierten Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des Wassers mit und ohne Auftriebskörper.

Die Krankengymnastik im Bewegungsbad kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit maximal 5 Patienten verordnet werden.

Kankengymnastik (Atemtherapie) zur Behandlung von Mukoviszidose.

KG-Atemtherapie als Bewegungs- und Verhaltensschulung, insbesondere zur Verbesserung der Atemfunktion und zur Sekretlösung.

Diese KG wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät)

Sie dient der Behandlung krankhafter Muskelinsuffizienz, -dysbalance und -verkürzung sowie motorischer Paresen mittels spezieller medizinischer Trainingsgeräte, vor allem bei chronischen Erkrankungen der Wirbelsäule sowie bei posttraumatischen oder postoperativen Eingriffen mit

  • Sequenztrainingsgeräten für die oberen und unteren Extremitäten und den Rumpf und/oder

  • Hebel- und Seilzugapparate (auxotone Trainingsgeräte) für die Rumpf- und Extremitätenmuskulatur.

Sie wird grundsätzlich als parallele Einzelbehandlung mit maximal 3 Patienten verordnet. Unabdingbar ist die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle unmittelbar durch den behandelnden Therapeuten.

KG-ZNS-Kinder

zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Erleichterung des Bewegungsablaufs durch Ausnutzung komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz der Techniken nach Bobath oder Vojta.

Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

KG-ZNS

zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Förderung und Erleichterung des Bewegungsablaufs durch Einsatz komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz der Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation).

Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

Manuelle Therapie

als Einzeltherapie zur Behandlung reversibler Funktionseinschränkungen der Gelenke und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte (impulslose) Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken.

Traktionsbehandlung

als Einzeltherapie als mechanischer apparativer Zug zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen an Wirbelsäule, Becken, Knie- und Hüftgelenk.

Elektrotherapie / -stimulation

Die Elektrotherapie wendet nieder- und mittelfrequente Stromformen an zur Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme).

Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzel-Impulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung).


Hydroelektrisches Teilbad oder Vollbad (Stangerbad).

Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder (Voll- oder Teilbäder)

Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder wirken durchblutungsfördernd und stoffwechselstimulierend, wenn eine standardisierte Konzentration von CO2 auf die Haut einwirkt.


Inhalationstherapie

Zur längerfristigen Behandlung sind Inhalationen als Heilmittel nur verordnungsfähig, sofern eine Eigenbehandlung mit verordnungsfähigen, als Arzneimittel zugelassenen Inhalaten, ggf. in Verbindung mit zusätzlich notwendigen Geräten, nicht möglich ist.


Thermotherapie (Wärme-/ Kältetherapie)

Sowohl Wärme- als auch Kälteanwendungen wirken je nach Indikation schmerzlindernd, beeinflussen den Muskeltonus und wirken reflektorisch auch auf innere Organe. Kälteanwendung wirkt zusätzlich entzündungshemmend.

Die Thermotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen, anerkannten therapeutischen Verfahren:

  • Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft,

  • Wärmetherapie mittels Heißluft als strahlende und geleitete Wärme zur Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung,

  • Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer, sedierender, schmerzlindernder und reflektorischer Wirkung auf innere Organe,

  • Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Verbesserung der Durchblutung und des Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten,

  • Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme,

  • Wärmetherapie mittels Voll- und Teilbäder mit Peloiden/Paraffin.

Die Wärme- oder Kälteapplikation kann, mit Ausnahme der Ultraschallwärmetherapie, nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung in Kombination mit Krankengymnastik, Manueller Therapie, Übungsbehandlung, Chirogymnastik, Massagetherapie oder Traktionsbehandlung verordnet werden, es sei denn, im Heilmittelkatalog ist indikationsbezogen etwas anderes bestimmt.


Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie
(Standardisierte Heilmittelkombinationen)

Die standardisierten Heilmittelkombinationen aus den in Nrn. 17.A 1 - 17.A 7 genannten einzelnen Maßnahmen können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur dann verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.

Soweit vom Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann der Therapeut über die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. Dabei muss der Therapeut alle in der standardisierten Heilmittelkombination genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen können.


Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie

Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen, zu dokumentieren und/oder ggf. zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten.

Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Therapie. Der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.

Verordnungsvordrucke

Für die Verordnung von Heilmitteln bestehen spezielle Vordrucke.

Vom Arzt ist nur die Vorderseite auszufüllen.

Auf der Rückseite dieses Blatts unterschreibt der Patient/Versicherte den Erhalt der Leistung. Auf dieser Seite ist auch ein Bereich vorgesehen, in dem die Krankenkasse eine Verordnung außerhalb des Regelfalls genehmigen kann.

Für die Verordnung von Maßnahmen der

  • Physikalischen Therapie

  • Stimm-, Sprech-, und Sprachtherapie

  • Ergotherapie

sind jeweils eigene Verordnungsvordrucke zu verwenden.

Abbildungen der Vordrucke finden Sie unter der Rubrik "Hinweise zur Verordnung".

Dreiecksverhältnis Ärzte - Krankenkassen - Leistungserbringer

Bereits im Zusammenhang des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinien 2001 kam es zu einer ganzen Reihe von Fragen, für die es schwierig war, definitive Antworten zu erhalten.

Diese Situation änderte sich auch mit der Einführung der Heilmittelrichtlinien 2004 nicht wesentlich.

Das kann man nur verstehen, wenn man sich die "Dreieckskonstellation" von Ärzteschaft, Krankenkassen und Leistungserbringern vor Augen führt.

Die Heilmittelrichtlinien sind eine Vereinbarung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Ärzten mit Kassenzulassung. Sie regeln, unter welchen Bedingungen Heilmittel für Patienten (Mitglieder der Krankenkassen) verordnet werden können. Diese Vereinbarung wurde vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gewissermaßen auf Bundesebene getroffen.

Unabhängig hiervon gibt es auch Verträge zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern. Sie regeln z.B. die Vergütung der Therapie, die Verfahren der Abrechnung usw. Diese Vereinbarung wird in der Regel auf Landesebene zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsverbänden der Leistungserbringer getroffen. Zudem werden diese Verträge jeweils von den verschiedenen Kassenarten getrennt geschlossen. Auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen mit den Berufsverbänden der Leistungserbringer auf Bundesebene "Rahmenempfehlungen" für diese Verträge vereinbaren, ergeben sich hieraus nicht zwingend identische Verträge bezogen auf Landesebene und Kassenarten.

Die Heilmittelrichtlinien können es erforderlich machen, die Verträge zwischen Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen zu modifizieren. Dies erfolgt in der Regel jedoch erst mit zeitlichem Abstand.

Damit gibt es für einige Fragestellungen, und dies betrifft überwiegend die Leistungserbringer, keine Rechtssicherheit. Zudem ist anzunehmen, dass jetzt einzelne Berufsverbände und Krankenkassen auch ohne Rahmenempfehlung auf Landesebene Verträge schließen werden. Das Ergebnis ist oft eine heterogene Konditionenlandschaft.

Sozialgesetzbuch

Die gesetzliche Krankenversicherung ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuches geregelt (SGB V).

Im Internet finden Sie den vollständigen Gesetzestext u.a. in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Prinzip der Heilmittelverordnung

Die Heilmittelrichtlinien regeln die Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. (Die Verordnung kurortspezifischer bzw. ortsspezifischer Heilmittel unterliegt ausdrücklich nicht den Heilmittelrichtlinien).

Vor der Verordnung von Heilmitteln muss sich der Arzt unter Einbezug entsprechender Diagnostik vom Zustand des Patienten überzeugen und diesen dokumentieren. Dies gilt auch für Folgeverordnungen.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Deshalb gilt es, vor der Verordnung abzuwägen, ob z.B. durch Hilfsmittel, Arzneimittel oder eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten die Therapieziele qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden können. Ist dies nicht der Fall, sind Heilmittel verordnungsfähig.

Die Verordnung ist auf einem speziellen Verordnungsvordruck vorzunehmen.

Der Heilmittelkatalog

Wesentlicher Bestandteil der Heilmittelrichtlinien ist der Heilmittelkatalog. Er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen (Diagnosengruppen) im Regelfall zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen.

Der Regelfall betrachtet dabei den bezüglich Erkrankung und Krankheitsverlauf typischen Patienten. Für den Regelfall gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Die durch den Katalog vorgegebenen Heilmittel und verordnungsfähigen Mengen basieren auf Erfahrungswerten aus der Praxis.

Schritte zur Verordnung

Der Heilmittelkatalog ist in Diagnosengruppen untergliedert. Im vorliegenden Buch wird diese Zuordnung durch ein zweistufiges Register erleichtert. Der Verordner schlägt in einem ersten Schritt nach, welcher Diagnosengruppe des Kataloges die von ihm im Einzelfall gestellte Diagnose zuzuordnen ist.

Im zweiten Schritt prüft der Verordner, welche Leitsypmtomatik (Schädigung bzw. Funktionsstörung) im Einzelfall vorliegt. Der Heilmittelkatalog gibt Zuordnungsmöglichkeiten vor.

Zu jeder Leitsymptomatik gibt der Katalog die anzustrebenden Therapieziele an.

Die Heilmittel

Der Heilmittelkatalog gibt Auskunft darüber, mit welchen Heilmitteln in welcher Verordnungsmenge bzw. Gesamtverordnungsmenge die Therapieziele im Regelfall zu erreichen sind.

Für den Regelfall ist immer die Verordnung von einem sogenannten vorrangigen Heilmittel vorgesehen.

Soweit medizinisch erforderlich, kann der Arzt ein zusätzliches ergänzendes Heilmittel verordnen.

Kann das vorrangige Heilmittel aus Gründen, die beim Patienten liegen, nicht angewendet werden, gibt der Katalog alternative optionale Heilmittel vor, z.B. "Chirogymnastik" (statt "Allgemeine Krankengymnastik").

Welche Heilmittel (vorrangig, optional, ergänzend) im Einzelnen indikationsbezogen verordnungsfähig sind, ist dem Katalog zu entnehmen.

Abweichend von diesem System sind nur die ergänzenden Heilmittel Elektrotherapie, Elektrostimulation und Ultraschall auch isoliert (ohne vorrangiges Heilmittel) verordnungsfähig, sofern diese im Katalog indikationsbezogen auch als ergänzendes Heilmittel angegeben sind.

Liegen komplexe Schädigungsbilder vor, für deren Behandlung die Kombination von drei oder mehr Heilmitteln in zeitlich und örtlichem Zusammenhang synergistisch sinnvoll ist, kann eine standardisierte Heilmittelkombination verordnet werden. Der Katalog weist aus, bei welchen Diagnosengruppen dies im Regelfall möglich ist. Der Arzt kann die hierbei anzuwendenden Heilmittel in der Verordnung spezifizieren oder die Entscheidung hierüber dem Therapeuten überlassen. Spezifiziert der Arzt die anzuwendenden Heilmittel nicht, muss der Therapeut alle aufgeführten Heilmittel abgeben können.

Die Verordnungsmenge

Es wird davon ausgegangen, dass im Regelfall das Therapieziel spätestens mit der im Katalog angegebenen Gesamtverordnungsmenge erreicht werden kann, z.B. 30 Einheiten bei Verletzungen / Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens (EX3).

Dabei sind als Erstverordnung zunächst (meist) nur die im Heilmittelkatalog festgelegten Teilmengen verordnungsfähig, z.B. bis zu 6 oder bis zu 10 Einheiten. Danach muss sich der Arzt erneut vom Zustand des Patienten überzeugen. Falls erforderlich, kann eine Folgeverordnung vorgenommen werden, wobei auch deren Teilmenge je Diagnosengruppe im Heilmittelkatalog festgelegt ist. Je nach Gesamtverordnungsmenge sind weitere Folgeverordnungen möglich.

Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung, auch wenn sich hierbei die Leitsymptomatik ändert und deshalb bei Folgeverordnungen andere Heilmittel zur Anwendung kommen.

Die Verordnungsmenge soll sich nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls richten. In der Praxis wird daher nicht jede Schädigung / Funktionsstörung der Gesamtverordnungsmenge im Katalog bedürfen.

Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Die Heilmittelrichtlinien tragen auch der Tatsache Rechnung, dass Therapieziele im individuellen Einzelfall manchmal nur durch zusätzliche Verordnungen erreicht werden können. Für solche Fälle gilt: Lässt sich das Therapieziel nicht erreichen mit der im Katalog vorgegebenen Gesamtverordnungsmenge an Heilmitteln, sind weitere Verordnungen außerhalb des Regelfalls (insbesondere längerfristige Verordnungen) möglich.

Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls bedarf einer in den Richtlinien nicht weiter spezifizierten weiterführenden Diagnostik sowie einer besonderen Begründung (auf der Verordnung) mit prognostischer Einschätzung. Die Verordnungsmenge richtet sich dann nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls. Die Verordnungsmenge ist jedoch so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb von 12 Wochen gewährleistet ist.

Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom Patienten/Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Krankenkassen können auf die Genehmigung im Einzelfall verzichten und hierdurch pauschal genehmigen.

Ab Vorlage der Verordnung durch den Versicherten bei der Krankenkasse kann die Therapie fortgesetzt werden. Nach Beginn der Behandlung übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist unzulässig.

Rezidiv oder neue Erkrankungsphase

Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase nach einem behandlungsfreien Intervall von mindestens 12 Wochen auf, ist die Verordnung als neuer Regelfall zu betrachten. Für diesen neuen Regelfall können wieder Heilmittel bis zur Gesamtverordnungsmenge verordnet werden.

Tritt ein Rezidiv oder eine neue Erkrankungsphase vor Ablauf eines behandlungsfreien Intervalls von 12 Wochen auf, ist eine Verordnung "außerhalb des Regelfalls" vorzunehmen.

Hinweis: Wurde die Gesamtverordnungsmenge eines Regelfalls noch nicht ausgeschöpft und tritt nach einem behandlungsfreien Intervall von weniger als 12 Wochen ein Behandlungsbedarf auf, ist auch noch eine Folgeverordnung dieses Regelfalls möglich.

Weitere Hinweise

Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen auf, kann dies weitere (parallele) Regelfälle auslösen, z.B. in den Bereichen HWS und Schulter. Dies gilt auch, wenn es sich um unabhängige Erkrankungen handelt, die der gleichen Diagnosengruppe zuzuordnen sind, z.B. HWS- und LWS-Syndrom.

Heilmittel dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn heilpädagogische / sonderpädagogische Maßnahmen geboten sind, es sei denn, eine zusätzliche Verordnung von Heilmitteln ist medizinisch indiziert. Werden Heilmittel als therapeutische Leistung im Rahmen der Frühförderung bereits erbracht, dürfen sie nicht zusätzlich verordnet werden.

Physikalische Therapie - Der Verordnungsvordruck

Das Verordnungsformular besteht aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite. Der Patient überbringt den Vordruck dem Therapeuten. Der Vordruck ist später Bestandteil der Abrechnung des Therapeuten.

Auf der Vorderseite erfolgt die Verordnung durch den Arzt (und später die Abrechnung des Therapeuten.)

Auf der Rückseite muss der Patient den Empfang der Behandlungsleistung je Behandlungstermin beim Therapeuten bestätigen. Bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls ist von der Krankenkasse des Patienten auch auf dieser Seite die Bestätigung einzutragen (sofern die Krankenkasse nicht auf den Genehmigungsvorbehalt verzichtet).

Verordnung Vorderseite

Die folgenden Ziffern beziehen sich auf die gekennzeichneten Bereiche des Verordnungsformulars.


(1) Patientendaten, Krankenversicherung, Arzt-Nr, Verordnungsdatum

Die Angaben zum Patienten und der Versicherung können in der Regel der Versicherten-Chipkarte entnommen werden. Hinzu kommen die Betriebsstätten-Nr., die Arzt-Nummer und das Ausstellungsdatum der Verordnung. Alle Angaben werden in der Regel bereits auch von einfachen Praxis-EDV-Systemen auf den Vordruck aufgedruckt.


(2) Verordnung im Regelfall

Eine Erstverordnung liegt dann vor, wenn es sich um die erste Heilmittelverordnung für einen Patienten zu einer bestimmten Diagnose handelt.

Nach einer Erstverordnung gilt jede weitere Verordnung zur Behandlung derselben Diagnose eines Patienten als Folgeverordnung.

Hinweis: Es kann sein, dass sich im Behandlungsverlauf auch bei gleichbleibender Diagnose die Leitsymptomatik und damit das Therapieziel sowie die Wahl der Heilmittel ändern können. Hieraus ergibt sich jedoch kein neuer Regelfall. Eine Folgeverordnung im selben Regelfall liegt also auch dann vor, wenn sich bei derselben Diagnose die Leitsymptomatik oder die Wahl der Heilmittel ändert.

Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können (erst) nach einer behandlungsfreien Zeit von mehr als 12 Wochen einen neuen Regelfall mit einer erneuten Erstverordnung auslösen.

Hinweis: Es sind Fälle denkbar, in denen derselbe Patient aufgrund mehrerer unabhängiger Diagnosen jeweils Heilmittel erhalten kann. Jede Diagnose kann hier einen getrennten Regelfall begründen. Die Verordnung muss dann je Diagnose auf getrennten Verordnungsvordrucken erfolgen.

Dies ist auch erforderlich, wenn zusätzlich (aufgrund einer entsprechenden Diagnose) Maßnahmen der Ergotherapie oder der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie verordnet werden sollen. Zur Verordnung dieser Maßnahmen sind abweichende Vordrucke zu verwenden.


(3) Gruppentherapie

Nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinien können einige Heilmittel sowohl als Einzel- als auch als Gruppentherapie verordnet werden. Sind bei einer Behandlung gerade gruppendynamische Effekte gewünscht, so kann der Arzt, auch im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots, Gruppentherapie verordnen, sofern nicht Einzeltherapie aus medizinischen Gründen geboten ist.


(4) Verordnungen außerhalb des Regelfalles

Der Arzt kann abweichend von den Vorgaben des Heilmittelkataloges weitere Folgeverordnungen verordnen, wenn das Therapieziel mit der Verordnungsmenge im Regelfall nicht zu erreichen ist.

Für solche Verordnungen "außerhalb des Regelfalles" muss der Arzt eine medizinische Begründung mit einer prognostischen Einschätzung angeben.

Diese begründungspflichtigen Verordnungen müssen vor der Fortsetzung der Therapie (vom Patienten / Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden (sofern die Krankenkasse nicht auf den Genehmigungsvorbehalt verzichtet hat).


(5) Beginn der Therapie

Wird vom verordnenden Arzt hier kein Datum eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

Der Arzt kann eine kürzere oder längere Frist bestimmen. In diesem Fall trägt er das gewünschte Datum hier ein. Für eine Angabe des Behandlungsbeginns können medizinische oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sein (z.B. viele Feiertage in der 10-Tages-Frist).


(6) Hausbesuch

Der Arzt kann bestimmen, dass die Therapie am Wohnort des Patienten als Hausbesuch durchgeführt wird. Das ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann bzw. wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen.


(7) Therapiebericht

Der Arzt kann hier festlegen, ob er vom Therapeuten nach Abschluss der Behandlungsserie einen Therapiebericht erhalten möchte. Wenn ja, ist dies hier durch Ankreuzen kenntlich zu machen.


(8) Verordnungsmenge

Der Arzt richtet sich bei der Angabe der Behandlungsanzahl pro Verordnung nach den Maßgaben des Heilmittelkatalogs. Je nach Art der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung) kann diese Menge variieren.

Bei Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" muss der Arzt die Verordnungsmenge sowie die Frequenz selbst festlegen. Hieraus ergibt sich dann das Intervall der ärztlichen Befundkontrolle, welches maximal bei 12 Wochen liegen soll. Beispiel: 12 * KGN, Frequenz 1 * pro Woche.


(9) Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges

Die zulässigen Heilmittel ergeben sich aus der Leitsymptomatik bzw. dem hieraus folgenden Behandlungsziel.

Der Heilmittelkatalog sieht zur indikationsbezogenen Behandlung der Patienten bei der Auswahl der Heilmittel eine Rangfolge vor, die - auf der Grundlage von jahrelangen Erfahrungen aus der Praxis - zwischen vorrangigen (am ehesten/häufigsten), optionalen (alternativen) und ergänzenden Heilmitteln unterscheidet.

Das im Katalogteil unter [A] aufgeführte vorrangige Heilmittel soll in erster Linie zur Anwendung kommen. Sind hier mehrere Heilmittel genannt (z.B. Allgemeine Krankengymnastik/Manuelle Therapie) kann der Arzt eines von diesen zur Verordnung auswählen.

Ist die Durchführung des vorrangigen Heilmittels aus in der Person des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, so kann als Alternative eines der optionalen Heilmittel [B] , z.B. Übungsbehandlung/Chirogymnastik verordnet werden.

Zusätzlich zu [A] oder [B] kann zur Verbesserung der Therapieeffizienz ein ergänzendes Heilmittel [C] verordnet werden, z.B. Eis/Elektrotherapie/Heiße Rolle.

Nicht zulässig ist die gleichzeitige Verordnung eines vorrangigen Heilmittels [A] und eines optionalen Heilmittels [B] bei derselben Leitsymptomatik.

Liegen komplexe Schädigungsbilder vor, dann kann die standardisierte Heilmittelkombination [D] verordnet werden, soweit sie im Heilmittelkatalog als mögliches Heilmittel aufgeführt ist.

Die gleichzeitige Verordnung einer standardisierten Heilmittelkombination [D] mit einem weiteren Einzelheilmittel ([A], [B], oder [C]) ist nicht zulässig.

Die Verordnungsmenge bei standardisierten Heilmittelkombinationen ist im Regelfall auf insgesamt 10 Behandlungseinheiten begrenzt, wobei diese auf mehrere Verordnungen (Erst- und Folgeverordnungen) verteilt werden können ((E) + (F)).

Die Bezeichnung der Heilmittel auf dem Verordnungsvordruck kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Die Abkürzung muss keiner Formvorschrift genügen. Sie muss jedoch eindeutig sein.

Hinweis: Einige Heilmittel werden im offiziellen Heilmittelkatalog nur mit dem Sammelbegriff aufgeführt, z.B. "Wärmetherapie", obwohl hierunter verschiedene Heilmittel fallen, wie z.B. Heißluft, Warmpackungen/Fango, Ultraschall, Heiße Rolle. Die gewünschte Therapieform sollte auch aus abrechnungstechnischen Gründen auf der Verordnung explizit aufgeführt werden.


(10) Therapiedauer

Diese Angabe ist nur bei der Verordnung von Manueller Lymphdrainage erforderlich. In Abhängigkeit der Diagnose weist der Katalog aus, welche Therapiedauer verordnungsfähig ist, z.B. 30, 45 oder 60 Minuten.


(11) Therapiefrequenz (Anzahl pro Woche)

Der verordnende Arzt hat die Möglichkeit, die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche vorzugeben. Dafür können medizinische Gründe ausschlaggebend sein.

Ist keine Therapiefrequenz vorgegeben, liegt die Terminvereinbarung unter Bezug auf das Schädigungsbild im Ermessensspielraum des Therapeuten. Hierbei können auch die organisatorischen Rahmenbedingungen des Patienten berücksichtigt werden.

Hinweis: Bei der Podologischen Therapie liegt die Therapiefrequenz bei mehreren Wochen (4 - 6), z.B. 1 mal in 6 Wochen.


(12) Indikationsschlüssel

Der Indikationsschlüssel des Heilmittelkataloges ist 3 oder 4 Zeichen lang und ergibt sich aus der Diagnosengruppe (2 oder 3 Zeichen) sowie der Leitsymptomatik (1 Zeichen). Der Indikationsschlüssel hat keinen Bezug zum ICD.

Beispiel: Ein Fall wird der Diagnosengruppe "Wirbelsäulenerkrankungen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf" (WS1) bei Leitsymptomatik "Funktionsstörungen/Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung" (a) zugeordnet. Der Indikationsschlüssel lautet WS1a.

Die Angabe des Indikationsschlüssels ersetzt nicht die Abbildung von Diagnose und Leitsymptomatik im Vordruck.


(13) Diagnose und Leitsymptomatik, Befunde

Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich immer aus der Diagnose plus der hiermit einhergehenden Leitsymptomatik (Schädigung/Funktionsstörung).

Die Leitsymptomatik und das hiermit einhergehende Therapieziel sind die entscheidenden Kriterien für die Auswahl des zu verordnenden Heilmittels.

Damit der Therapeut möglichst nahtlos und effizient mit der Therapie beginnen kann, sollen die Diagnose, die Leitsymptomatik sowie Angaben über weitere relevante Befunde/Begleiterkrankungen auf dem Verordnungsvordruck angegeben werden.


(14) Spezifizierung der Therapieziele

Gehen die Therapieziele im konkreten Einzelfall nicht eindeutig aus der Diagnose und Leitsymptomatik des Heilmittelkataloges hervor, kann der Arzt hier diese Ziele näher erläutern.


(15) Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles

Hier erfolgt die bereits erwähnte Angabe der medizinischen Begründung und ggf. der prognostischen Einschätzung bei Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" hinaus (siehe Punkt 4).

Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann die Begründung schriftlich formfrei auf einem Zusatzblatt erstellt bzw. fortgesetzt werden.

Bei der medizinischen Begründung soll sich der Arzt am festgestellten Therapiebedarf, der Therapiefähigkeit sowie der Therapieprognose unter Berücksichtigung der angestrebten Therapieziele orientieren. Hierbei ist der textliche Umfang nicht vorgegeben.



(16) IK-Nummer, Zuzahlung, Heilmittelpositionsnummer, Abrechnung

Die Angaben oben rechts auf dem Formular sind nicht vom Arzt auszufüllen, sondern vom Leistungserbringer im Rahmen der Abrechnung der erbrachten Therapieleistung.



(17) Vertragsarztstempel, Unterschrift

Unten rechts auf dem Vordruck sind Name, Adresse und Unterschrift des verordnenden Arztes anzubringen.

Verordnung Rückseite

(18) Genehmigung der Krankenkasse

Verordnungen außerhalb des Regelfalls sind (vom Patienten/Versicherten oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortführung der Behandlung der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Vorlage der Verordnung kann die Therapie fortgesetzt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Eine Rückforderung der Kosten bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen.

Hinweis: Die Krankenkasse kann auf die Vorlage von "Verordnungen außerhalb des Regelfalls" verzichten, was einer pauschalen Genehmigung entspricht. In den letzten Jahren wurde von den Ersatzkassen so verfahren.



(19) Empfangsbestätigung

In diesem Bereich des Vordrucks muss der Patient den Erhalt der Therapieleistung je Behandlung durch seine Unterschrift bestätigen.



(20) Angaben zur Durchführung der Therapie

Unten links auf der Rückseite des Vordrucks kann der Therapeut Angaben zum Therapieverlauf eintragen. Hier ist anzugeben, wenn die Verordnungsvorgaben zur Therapiefrequenz oder Gruppenbehandlung in Absprache mit dem Arzt geändert wurden. Zudem ist ein eventueller Behandlungsabbruch zu vermerken.

Hinweis: Diese Rückseite wird nicht an den verordnenden Arzt übermittelt. Der gesamte Vordruck ist Bestandteil der Abrechnung des Therapeuten.



(21) Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers

Unten rechts auf der Rückseite des Vordrucks hat der Leistungserbringer Name, Adresse und Unterschrift anzubringen.


 

Physikalische Therapie - Verordnungsbeispiel

Dieses Beispiel zeigt zunächst, dass sich das Prinzip der Verordnung wie auch der Gebrauch des Verordnungsvordrucks mit den neuen Heilmittelrichtlinien nicht wesentlich verändert hat.

Im Beispiel wurde beim Patienten ein HWS-Syndrom diagnostizert (WS1). Die Leitsymptomatik besteht aus Schmerzen durch die Gelenkfunktionsstörung (a).

Die Diagnose kann im Katalog dem Indikationsschlüssel WS1a zugeordnet werden.

Es wurde das bei dieser Indikation angegebene vorrangige Heilmittel A "Manuelle Therapie" und ein ergänzendes Heilmittel C "Fango" rezeptiert, um die begleitenden schmerzhaften Muskelspannungen durch Anwendung der Wärmetherapie synergistisch mitzubehandeln.

Der Arzt wünscht nach Abschluss der Behandlung einen Bericht des ausführenden Therapeuten.

Verordnungsvordruck

Physikalische Therapie - Eigenübungsprogramm

Bei einer Reihe von Diagnosen im Bereich der Physikalischen Therapie regt die Richtlinie als besonderen Hinweis an, den Patienten in die eigenständige Ausführung eines Übungsprogrammes einzuweisen.

Diese Fälle sind im Heilmittelkatalog als Buch mit dem Symbol (Ü) gekennzeichnet. Im Originaltext der Richtlinie ist der Hinweis ausgeschrieben.

Dieses Ziel sollte bei diesen Diagnosen immer auch vom Therapeuten verfolgt werden. Soweit diesem Ziel im konkreten Fall aus Sicht des verordnenden Arztes besonderes Gewicht zukommt, sollte der Arzt eine entsprechende Anweisung an den Therapeuten auf der Verordnung vermerken, z.B. in der Zeile Ggf. Spezifizierung der Therapieziele.

Die Einweisung in ein Eigenübungsprogramm kann verbal erfolgen. Es kann aber auch hilfreich sein, dem Patienten die Übungen zusätzlich schriftlich zur Verfügung zu stellen. Eine schriftliche Unterlage hat u.a. folgende Vorteile:

  • Eine schriftliche Gedächtnisstütze erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Patient die Übungen korrekt ausführt.

  • Eine schriftliche Gedächtnisstüzte erhöht die Motivation des Patienten, da er ein klares Programm für seine Aktivitäten hat.

Die schriftliche Unterlage könnte aus einer textlichen Beschreibung der Übungen bestehen. (z.B. Übungen zusammengestellt mit einer Textverarbeitungssoftware).

Eine (zusätzliche) Zeichnung oder Abbildung der Übung (z.B. Anfangs- und/ oder Endposition) vermittelt die Information noch besser (z.B. Kopien von Bildern).

Relax At Work, für die Richtigkeit wird keine Gewähr geleistet.


 

 
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